Wir sind 6 Eigentümer in einer WE mit ca. 500 qm Wohnfläche, 4 Wohnungen im Eigenbedarf und 2 Wohnungen vermietet. Das Gebäude ist BJ 2000/2001. Fallen wir auch unter die Altbestandsregelung, wenn wir die Heizung austauschen müssen; ist dann eine Ölheizung noch möglich?
Sofern Sie nicht in einem Hochwasser- oder Risikogebiet leben, gibt es hier aktuell keine Ausnahmen. In Hamburg, Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg müssen Sie die neue Ölheizung allerdings mit regenerativen Energien kombinieren oder Ersatzmaßnahmen treffen, wenn ein Heizungstausch ansteht.
Ab 2024 könnte eine ähnliche Regelung in ganz Deutschland gelten. Denn dann will der Staat die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht einführen. Tauschen Sie dann die Ölheizung aus, müssen Sie die neue Heizung (eine Ölheizung wird nach wie vor möglich sein) mit regenerativen Anlagen kombinieren, die mindestens 65 Prozent des Wärmebedarfs decken. Infrage kommen Solarthermieanlagen, Wärmepumpen, Biomasseheizungen oder Anschlüsse an Gebäude- und Wärmenetze. Zu beachten ist hier, dass es bisher noch keine rechtsverbindlichen Regelungen gibt. Im Beitrag "Verbot von Ölheizungen und Gasheizungen ab 2024? Ein Faktencheck" informieren wir darüber.
Ab 2026 gelten dann zusätzliche Einbaubeschränkungen für Ölheizungen, die mit der Einführung der 65-Prozent-EE-Pflicht allerdings hinfällig werden dürften. Denn diese erlauben den Einbau einer Ölheizung nur, wenn der Anschluss an Gas- und Fernwärme oder der Einbau einer Hybridheizung (Kombination von Öl und erneuerbaren Energien) nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.
Wichtig zu wissen: Für 30 Jahre alte Ölheizungen gilt eine Austauschpflicht, sofern es sich noch nicht um Niedertemperatur- oder Brennwertanlagen handelt. Eventuelle Ausnahmen gibt es dabei nur für Ein- und Zweifamilienhäuser.
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