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12.07.2021

Hamburg: Erneuerbare Energien Pflicht beim Heizungstausch

Klimaschutzgesetz gilt seit Juli 2021 beim Einbau neuer Heizung

Seit dem 1. Juli 2021 gilt in Hamburg die Pflicht zur Einbindung von mindestens 15 Prozent Erneuerbarer Energien beim Heizungstausch. Diese Maßnahme ist Teil des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes. Der Mindestanteil kann beispielsweise über Solarthermie, Umweltwärme oder Biomasse erreicht werden. Bei kleineren Anlagen kann Erdgas auch mit einem entsprechenden Biomethananteil eingekauft werden.

Solarthermie-Anlage
Die EE-Pflicht in Hamburg können Eigentümer:innen unter anderem mit Solarthermie erfüllenFoto: energie-fachberater

Das Hamburgische Klimaschutzgesetz soll dazu beitragen, die Klimaziele zu erreichen. Ein wichtiger Punkt dabei ist die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung ("EE-Pflicht"). Im Hamburgischen Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) heißt es im § 17, Absatz 1: "Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage nach dem 30. Juni 2021 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, verpflichtet, mindestens 15 v.H. des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken."

Das sind die wichtigsten Punkte dazu:
Nach einem Heizungstausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage muss in privaten Bestandsgebäuden künftig ein Mindestanteil von 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Diese Pflicht gilt ab 1. Juli 2021 für Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden. Auch bestehende Heiztechnik mit Erneuerbaren Energien und Solaranlagen werden zur Erfüllung der Pflicht anerkannt, wenn sie den Anforderungen entsprechen.

Mit diesen Maßnahmen kann die EE-Pflicht erfüllt werden:

  • Wärmepumpe, Solarthermie, Holzheizung ​​​
  • Ist keine dieser klimafreundlichen Heizungen technisch möglich, kann bei Brennwertheizungen auch Biomethan zu Erdgas bzw. Bioöl zu Heizöl beigemischt werden.
  • Auch durch Anschluss an ein Wärmenetz mit 15 Prozent erneuerbarer Energie oder in Verbindung mit einem Dekarbonisierungsfahrplan gilt die Pflicht als erfüllt.
  • Die Pflicht kann auch ganz oder teilweise durch Ersatzmaßnahmen erfüllt werden, auch hochwertige Sanierungsmaßnahmen aus den letzten 10 Jahren werden anerkannt: Ersatzmaßnahme ist die energetische Sanierung von Bauteilen (neue Fenster, neue Haustür, Dachdämmung Dachbodendämmung, Fassadendämmung). Wichtig zu wissen: Hier reicht es nicht aus, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen! Damit Ersatzmaßnahmen anerkannt werden, müssen sie den technischen Mindestanforderungen für die BEG-Förderung entsprechen. 
  • Ein Teil der Pflicht kann durch die Vorlage eines Sanierungsfahrplans erfüllt werden. Dabei sinkt die Pflicht zu Erneuerbaren Energien von 15 auf 12,5 Prozent.
  • EE-Pflicht und Ersatzmaßnahmen können miteinander und untereinander kombiniert werden.

Ausnahmen gibt es für Gebäude unter Denkmalschutz, bei technischer Unmöglichkeit oder wenn es im Einzelfall zu einer unbilligen Härte kommen würde.

 
 
 
Quelle: Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) / Energielotsen
 
 

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