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Expertenrat

Ich möchte statt der reinen Wärmepumpe eine Gas-Wärmepumpen-Hybridheizung einbauen. Was ist zu beachten?

Frage von Oliver K. am 20.11.2023 

Ich habe im Februar diesen Jahres eine BAFA-Förderzusage in Höhe von ca. 25.000 € für eine Luftwärmepumpe erhalten. Der Fördersatz beträgt noch 45% zu den alten Konditionen bis 08/2022, da eine Ölheizung ersetzt werden sollte. Die beantragte Gesamtsumme beläuft sich auf 55.000 € mit Umfeldmaßnahmen (Fußbodenheizung, …).

Ich bin aber zu der Erkenntnis gekommen, dass ein Gas-Hybrid mit kleiner Wärmepumpe technisch besser zu meinem Gebäude passen könnte und der Sanierungsbedarf am Gebäude überschaubarer ausfällt. Ist der Gashybrid bei Umsetzung in 2024 unter dem neuen GEG erlaubt? Muss ich dann sofort beides (Gaskessel und Wärmepumpe) einbauen oder reicht es, die Wärmepumpe 2029 nachzurüsten?

Gelten die gleichen Bedingungen auch für einen Ölhybrid? Wie hoch werden Wärmepumpe, Speicher und Fußbodenheizung gefördert? Kann ich den Antrag ändern oder muss ich zurückziehen? Sind Sperrfristen zu beachten? Falls der Umsetzungszeitraum bis 02/2025 nicht ausreicht, sind weiterhin 6 Monate Verlängerung auf Antrag möglich?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Grundsätzlich können Sie auch eine Gas-Hybridheizung einbauen. Wichtig ist dann allerdings, dass Sie sich für zwei getrennte Wärmeerzeuger (Gastherme und Wärmepumpe) entscheiden. Zudem bekommen Sie Fördermittel nur für die Wärmepumpe einschließlich Peripherie (Heizkörper, Fußbodenheizung etc.). Heizen Sie weiter mit fossilen Energieträgern, fällt außerdem der Heizungs-Tausch-Bonus weg, wodurch die Förderung 2023 auf 25 bis 30 Prozent fällt. Da sich die Art der geförderten Heizung nicht ändert, benötigen Sie keinen neuen Förderantrag. Sie können auf den Heizungs-Tausch-Bonus verzichten und haben die im ursprünglichen Antrag genannten Kosten als Kostenrahmen zur Verfügung.

Alternativ können Sie die Förderung stornieren und nach einer Sperrfrist von 6 Monaten neu beantragen. Ohne Heizungs-Tausch-Bonus (ab 2024 Geschwindigkeitsbonus genannt) bekommen Sie dann eine Förderung in Höhe von 30 bis 35 Prozent - eventuell kommt ein Einkommensbonus in Höhe von 30 Prozent für Haushaltseinkommen bis zu 40.000 Euro hinzu. Beachten Sie bitte, dass der Kostenrahmen bei der Förderung ab 2024 von 60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr auf 30.000 Euro für die erste Wohneinheit (+ Staffelung für weitere) einmalig sinkt.

Bleiben Sie beim aktuellen Antrag, haben Sie in der Regel einen Bewilligungszeitraum von 24 Monaten. Diesen können Sie auf begründeten Antrag zwei Mal um je 12 Monate verlängern. Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie die Gründe der Verlängerung nicht zu vertreten haben.

Neben den Förderbedingungen sind auch die GEG-Anforderungen zu berücksichtigen. Diese erlauben den Einbau aller Heizungen, solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Sie müssen die Heizung dann aber schrittweise auf erneuerbare Energien umstellen. 2029 wird beispielsweise ein EE-Anteil von 15 Prozent gefordert, den Sie auch mit Biomethan bzw. Biogas decken können. Durch das Nachrüsten der Wärmepumpe erfüllen Sie die Grundvoraussetzung des GEG. Voraussetzung ist dann jedoch, dass die Wärmepumpe 65 Prozent des Wärmebedarfs deckt. (Pauschal 30 bis 40 Prozent der Heizlast, je nach Betriebsweise). Ein Energieberater aus Ihrer Region prüft die örtlichen Randbedingungen und bestätigt, dass die geplante Anlage den Anforderungen des GEGs entspricht.

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