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Expertenrat

Wie erfolgt die Förderung im neuen GEG, wenn ich als Nießnutzer die Heizung austauschen möchte?

Frage von Bernd B. am 23.10.2023 

In Bezugnahme auf die Frage von H. Martin B. möchte ich mich nach den Förderbedingungen des neuen GEG, das ab 2024 gelten soll, erkundigen.

Ich plane 2025 die Erneuerung und Vergrößerung der PV-Anlage + Speicher + Wallbox + Wärmepumpe und bin auch "Vorbehaltsnießbrauchnehmer". Damit übernehme ich alle Kosten im Zusammenhang mit dem 2021 meiner Tochter überschriebenen Haus.

Sind die Förderbedingungen zum Kreis der Antragsberechtigten hier gleich geblieben? Dann könnte ich 60 Prozent von 30.000 € erhalten, da mein zu versteuerndes Einkommen letztes und auch im nächsten Jahr 40.000 € nicht überschreitet.

Mit dem kleinen gebrauchten E-Auto, das wir gegen die Dieselkutsche eingetauscht haben, summieren sich die Kosten insgesamt nämlich derart, dass der 17 Jahre alte Brennwertkessel entgegen meiner Absicht doch noch weiter rumpeln müsste, was gar nicht beabsichtigt wäre.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Geht es um die Photovoltaik-Förderung steht Ihnen aktuell ein günstiges Darlehen aus dem KfW-Programm 270 zur Verfügung. Unter Umständen gibt es auch regionale Förderangebote. Ob Sie diese nutzen und selbst beantragen können, hängt von den individuellen Bedingungen ab. Im Beitrag "Förderung der Bundesländer für Photovoltaik, Solar und Speicher" geben wir Ihnen einen ersten Überblick über Förderangebote für Photovoltaikanlagen in den einzelnen Bundesländern.

Die BEG-Förderung für die Wärmepumpe können Sie aller Voraussicht nach auch in Zukunft als Nießbraucher beantragen. Das gilt für die Basis-Förderung (30 Prozent) und den Wärmepumpen-Bonus (5 Prozent für Sole- oder Wasser-Wärmepumpen sowie alle Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln). Außerdem können Sie 2024 und 2025 voraussichtlich auch den Speed-Bonus in Höhe von 25 Prozent nutzen. Den Einkommensbonus bekommen Sie vermutlich nicht, da dieser selbstnutzenden Eigentümern vorbehalten ist und Nießbrauch per Definition nicht mit Eigentum gleichzusetzen ist.

Ob es hier noch Ausnahmen geben wird, zum Beispiel bei Wohnberechtigten, die sich vertraglich zur Übernahme aller Kosten verpflichten, ist aktuell leider nicht gewiss. Denn eine verbindliche Richtlinie zur BEG-EM-Förderung gibt es aktuell noch nicht. Sobald sich das ändert, informieren wir aber auf unserer Internetseite sowie im Newsletter darüber.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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