1. Wie wird das Einkommen für den Einkommensbonus berechnet?
Wer ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro hat, erhält mehr Förderung für den Heizungstausch. Ermittelt wird dafür der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung - für einen Antrag 2024 wird also der Durchschnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet. Relevante Haushaltsmitglieder sind alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten volljährigen Eigentümer:innen sowie deren dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehe- und Lebenspartner:innen oder Partner:innen aus eheähnlicher Gemeinschaft. Nachgewiesen wird das Einkommen ausschließlich mit den Einkommensteuerbescheiden!
Diese Nachweise müssen eingereicht werden:
2. Wie kann ich den Klimageschwindigkeits-Bonus erhalten?
Den Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent erhalten nur selbstnutzende Eigentümer. Voraussetzung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (Alter der Heizung spielt keine Rolle) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen und Biomasseheizungen (seit mindestens 20 Jahren in Betrieb). Außerdem darf das Gebäude nach dem Heizungstausch nicht mehr mit fossilen Energien beheizt werden. Wird eine Biomasseheizung (z.B. Pelletheizung) eingebaut, muss diese mit einer Solaranlage oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung kombiniert werden.
Diese Nachweise müssen eingereicht werden:
3. Was bedeutet "Vertrag mit auflösender oder aufschiebender Wirkung"?
Wer jetzt einen Antrag auf Heizungsförderung stellen möchte, braucht einen abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen. Das Besondere daran: Dieser Vertrag muss die Vereinbarung einer auflösenden / aufschiebenden Bedingung der Förderzusage enthalten. Das gibt Eigentümern zusätzliche Sicherheit, denn der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn es eine Zusage bei der Förderung gibt. Wird die Förderung abgelehnt, greift die auflösende Bedingung.
4. Woher bekomme ich eine BzA oder BnD?
Die Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellt der Heizungsbetrieb (alternativ auch ein Energieberater). Sie ist zwei Monate gültig und wird für die Antragstellung benötigt. Heizungsbetriebe können sich unter https://fachunternehmer.energie-effizienz-experten.de/ registrieren, um ihre Zugangsdaten zu erhalten. Für die Auszahlung des Zuschusses wird dann abschließend ebenfalls vom Heizungsbetrieb oder Energieberater eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellt.
5. Kann ich von der alten (BAFA-Zuschuss) in die neue Heizungsförderung (KfW-Zuschuss) wechseln?
Ja, das ist möglich, auch ohne Sperrfrist. Wichtig ist, dass vor einem Wechsel noch nicht mit dem förderfähigen Vorhaben begonnen wurde. Nach Vorhabenbeginn ist kein Wechsel mehr möglich. Unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung beim BAFA kann ein neuer Antrag bei der KfW nach neuen Förderkonditionen gestellt werden. Die Sperrfrist von sechs Monaten entfällt befristet bis zum 31. Dezember 2024.
6. Was ist, wenn meine Heizung von heute auf morgen kaputt geht?
Steht bei einem Heizungsausfall nicht gleich eine neue Heizung zur Verfügung, kann zunächst auch provisorische Heiztechnik zum Einsatz kommen. Die Kosten dafür sind für bis zu ein Jahr förderfähig. Voraussetzung ist, dass danach eine förderfähige Heizung eingebaut wird. Aber: Die Höhe der förderfähigen Kosten steigt dadurch nicht!
7. Dürfen auch Mieter und Pächter die Heizungsförderung beantragen?
Nein, das ist mit der neuen Förderrichtlinie nicht mehr möglich. Den Förderantrag können nur Eigentümer:innen stellen.
8. Kann ich auch mehrere Anträge auf Heizungsförderung für mein Haus stellen (zum Beispiel einmal für eine Pelletheizung und zu einem späteren Zeitpunkt für Solarthermie)?
Grundsätzlich ist das möglich. Allerdings sind die förderfähigen Kosten auf maximal 30.000 Euro für die erste Wohneinheit (15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit, 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit) limitiert. Über diesem Limit ist keine weitere Förderung möglich, auch nicht mit einem neuen Antrag oder in einem anderen Jahr.
9. Wie lange habe ich Zeit für den Heizungstausch?
Die neue Heizung muss innerhalb des Bewilligungszeitraums eingebaut werden. Dieser beträgt grundsätzlich 36 Monate ab Zugang der Zuschusszusage beziehungsweise des Zuwendungsbescheids. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Spätestens 6 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums müssen der Verwendungsnachweis sowie alle dazugehörigen Unterlagen und Nachweise eingereicht werden. Werden Nachweise erst später eingereicht, erlischt der Anspruch auf den Zuschuss.
10. Wie kann ich die Heizungsförderung bei der KfW beantragen?
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung haben wir hier erstellt.
11. Kann ich die KfW-Zuschüsse für eine neue Heizung mit dem Steuerbonus kombinieren?
Nein, das ist nicht möglich. Die "Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude– Einzelmaßnahmen (BEG EM)" schließt das explizit aus, da heißt es: "Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach § 35a und § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen."
12. Wann kann ich meinen Antrag auf Heizungsförderung bei der KfW stellen?
13. Kann ich bei der KfW-Heizungsförderung auch den Zuschuss für Fachplanung und Baubegleitung erhalten?
Jein. Die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung werden als förderfähige Kosten anerkannt. ABER: Diese müssen mit den förderfähigen Kosten für den Heizungstausch abgedeckt werden - bei der KfW-Heizungsförderung kann aktuell kein Extra-Antrag für den Zuschuss Baubegleitung gestellt werden!
14. Was gilt bei einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, wenn die neue Heizung beide Wohneinheiten versorgt? Wie werden Geschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus dann berechnet?
Da beide Wohnungen durch die Heizung versorgt werden, sind die förderfähigen Kosten (30.000 Euro für die erste Wohneinheit + 15.000 Euro für die zweite Wohneinheit) zu gleichen Teilen (45.000 / 2 = 22.500 Euro) auf die Wohneinheiten aufzuteilen. Für die selbst bewohnte Wohneinheit kann dann auch der Einkommensbonus (30 Prozent auf maximal 22.500 Euro) und/oder Geschwindigkeitsbonus (20 Prozent auf maximal 22.500 Euro) beantragt werden. Für die Einliegerwohnung ist nur die Basisförderung in Höhe von 30 Prozent (30 Prozent auf maximal 22.500 Euro) oder 35 Prozent mit Effizienzbonus (35 Prozent auf maximal 22.500 Euro) möglich.
15. Was ist, wenn meine Heizung durch das Hochwasser 2024 kaputt gegangen ist und ich eine neue Heizung benötige?
Für Betroffene des Hochwassers in Bayern und Baden-Württemberg 2024 gelten Ausnahme- und Kulanzregelungen
Generell ist die Installation möglich. Bei Kältemittel führenden Leitungen sind allerdings Längen- und Höhengrenzen der Hersteller zu ...
Antwort lesen »Da Sie den Steuerbonus für die Sanierung nur bekommen, wenn das Fachunternehmen die Bescheinigung ausstellt, sollte das möglich sein. Zudem ...
Antwort lesen »Um die Anforderungen der Förderung für die Wärmepumpe zu erfüllen, ist kein zweiter Zähler erforderlich. Nachlesen können Sie das unter ...
Antwort lesen »Die Förderung der Heizung teilt sich auf die Basis- und die Bonusförderung auf. Zur Basisförderung bekommen Sie einen Zuschuss in Höhe von ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es nicht verboten, den Heizeinsatz selbst zu tauschen. Benötigen Sie die Fachunternehmererklärung für die ...
Antwort lesen »Relevant ist hier das durchschnittliche zu versteuernde Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung. Nachweisen müssen Sie ...
Antwort lesen »Planen Sie, das Gebäude zu verkaufen oder zu vermieten, benötigen Sie einen Energieausweis. Aufgrund der Größe und des Baustandards ist ...
Antwort lesen »Handelt es sich um ein ungeteiltes Mehrfamilienhaus, teilen sich die Kosten gleichmäßig auf alle Wohneinheiten auf. Insgesamt stehen bei 16 ...
Antwort lesen »Im nächsten Schritt benötigen Sie einen technischen Projektnachweis (TPN) von Ihrem Energieberater. Mit diesem können Sie den ...
Antwort lesen »Nach § 21 des Wohnungseigentumsgesetzes teilen sich die Kosten in aller Regel entsprechend den Miteigentumsanteilen auf die ...
Antwort lesen »Im Programm 455-E sind keine Fördermittel mehr verfügbar. Es gibt allerdings einige Alternativen. So bekommen Sie günstige Darlehen für die ...
Antwort lesen »Nach den Anforderungen im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg ist die Installation einer Solaranlage im Bestand ...
Antwort lesen »Ohne das Gebäude zu kennen, ist eine Aussage aus der Ferne leider nicht möglich. Generell wirkt sich der Denkmalschutz-Status erst einmal ...
Antwort lesen »Ist die Split-Klimaanlage bereits eingebaut, können Sie nachträglich nur einen Steuerbonus in Anspruch nehmen. Erfüllt die Anlage hohe ...
Antwort lesen »Fördermittel für einen neuen Pufferspeicher bekommen Sie im Zuge einer geförderten Heizungsoptimierung. Erhältlich sind dabei Zuschüsse in ...
Antwort lesen »Ohne Raumthermostat handelt es sich vermutlich um eine witterungsgeführte Regelung. Dabei misst die Anlage die Außentemperatur, um die ...
Antwort lesen »Aller Voraussicht ist das nicht möglich, da Sie mit den Arbeiten bereits begonnen haben. Eine verbindliche Antwort bekommen Sie hier nach ...
Antwort lesen »Die Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ unterscheidet nicht zwischen Denkmal und ...
Antwort lesen »Hier gibt es keine festen Regelungen, sodass Energieberater die anfallenden Kosten selbst festlegen können. Eine Kopplung an die Förder- ...
Antwort lesen »In diesem besonderen Fall ist das Gebäudeenergiegesetz nicht eindeutig. Denn da heißt es: "Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, die Dachdämmung ohne Hinterlüftung auszuführen. Damit das funktioniert, sind allerdings zwei Voraussetzungen ...
Antwort lesen »Wir gehen davon aus, dass das nicht möglich bzw. auch nicht sinnvoll ist. Denn die Förderung aus dem KfW-Programm 308 bekommen Sie nur, ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, die Wärmepumpe im Dachgeschoss aufzustellen. Interessieren Sie sich für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe, gibt es ...
Antwort lesen »Soll die Maßnahme komplett in Eigenleistung umgesetzt werden, ist ausnahmsweise kein Vertrag mit aufschiebender/auflösender Bedingung ...
Antwort lesen »Am einfachsten ist es in Ihrem Fall, ein Gefach aus Balken zwischen die Dämmwolle zu legen. Darauf können Sie Bohlen mit Abstand verlegen. ...
Antwort lesen »Zum Jahr 2024 haben sich die Rahmenbedingungen für Wärmepumpenstrom geändert. So ist geregelt, dass die Netzentgelte bei 60 Prozent des ...
Antwort lesen »Relevant für den Einkommensbonus ist das zu versteuernde Einkommen aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Sanierung. Sind Sie selbst ...
Antwort lesen »Sind Sie nicht umgemeldet, aber Eigentümer, können Sie die Förderung der Heizung beantragen. Nötig ist dazu mindestens eine ...
Antwort lesen »Handelt es sich um einen Boden zu unbeheizten Räumen oder zu Erdreich, ist eine Dämmung unter der Fußbodenheizung nötig. Diese können Sie ...
Antwort lesen »Ohne die örtlichen Gegebenheiten im Detail zu kennen, ist eine fundierte Aussage aus der Ferne leider nicht möglich. Möchten Sie im ...
Antwort lesen »Finden Sie Energieberater, Handwerker und Sachverständige vor Ort