1. Wie wird das Einkommen für den Einkommensbonus berechnet?
Wer ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro hat, erhält mehr Förderung für den Heizungstausch. Ermittelt wird dafür der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung - für einen Antrag 2024 wird also der Durchschnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet. Relevante Haushaltsmitglieder sind alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten volljährigen Eigentümer:innen sowie deren dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehe- und Lebenspartner:innen oder Partner:innen aus eheähnlicher Gemeinschaft. Nachgewiesen wird das Einkommen ausschließlich mit den Einkommensteuerbescheiden!
Diese Nachweise müssen eingereicht werden:
2. Wie kann ich den Klimageschwindigkeits-Bonus erhalten?
Den Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent erhalten nur selbstnutzende Eigentümer. Voraussetzung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (Alter der Heizung spielt keine Rolle) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen und Biomasseheizungen (seit mindestens 20 Jahren in Betrieb). Außerdem darf das Gebäude nach dem Heizungstausch nicht mehr mit fossilen Energien beheizt werden. Wird eine Biomasseheizung (z.B. Pelletheizung) eingebaut, muss diese mit einer Solaranlage oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung kombiniert werden.
Diese Nachweise müssen eingereicht werden:
3. Was bedeutet "Vertrag mit auflösender oder aufschiebender Wirkung"?
Wer jetzt einen Antrag auf Heizungsförderung stellen möchte, braucht einen abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen. Das Besondere daran: Dieser Vertrag muss die Vereinbarung einer auflösenden / aufschiebenden Bedingung der Förderzusage enthalten. Das gibt Eigentümern zusätzliche Sicherheit, denn der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn es eine Zusage bei der Förderung gibt. Wird die Förderung abgelehnt, greift die auflösende Bedingung.
4. Woher bekomme ich eine BzA oder BnD?
Die Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellt der Heizungsbetrieb (alternativ auch ein Energieberater). Sie ist zwei Monate gültig und wird für die Antragstellung benötigt. Heizungsbetriebe können sich unter https://fachunternehmer.energie-effizienz-experten.de/ registrieren, um ihre Zugangsdaten zu erhalten. Für die Auszahlung des Zuschusses wird dann abschließend ebenfalls vom Heizungsbetrieb oder Energieberater eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellt.
5. Kann ich von der alten (BAFA-Zuschuss) in die neue Heizungsförderung (KfW-Zuschuss) wechseln?
Ja, das ist möglich, auch ohne Sperrfrist. Wichtig ist, dass vor einem Wechsel noch nicht mit dem förderfähigen Vorhaben begonnen wurde. Nach Vorhabenbeginn ist kein Wechsel mehr möglich. Unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung beim BAFA kann ein neuer Antrag bei der KfW nach neuen Förderkonditionen gestellt werden. Die Sperrfrist von sechs Monaten entfällt befristet bis zum 31. Dezember 2024.
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6. Was ist, wenn meine Heizung von heute auf morgen kaputt geht?
Steht bei einem Heizungsausfall nicht gleich eine neue Heizung zur Verfügung, kann zunächst auch provisorische Heiztechnik zum Einsatz kommen. Die Kosten dafür sind für bis zu ein Jahr förderfähig. Voraussetzung ist, dass danach eine förderfähige Heizung eingebaut wird. Aber: Die Höhe der förderfähigen Kosten steigt dadurch nicht!
7. Dürfen auch Mieter und Pächter die Heizungsförderung beantragen?
Nein, das ist mit der neuen Förderrichtlinie nicht mehr möglich. Den Förderantrag können nur Eigentümer:innen stellen.
8. Kann ich auch mehrere Anträge auf Heizungsförderung für mein Haus stellen (zum Beispiel einmal für eine Pelletheizung und zu einem späteren Zeitpunkt für Solarthermie)?
Grundsätzlich ist das möglich. Allerdings sind die förderfähigen Kosten auf maximal 30.000 Euro für die erste Wohneinheit (15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit, 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit) limitiert. Über diesem Limit ist keine weitere Förderung möglich, auch nicht mit einem neuen Antrag oder in einem anderen Jahr.
9. Wie lange habe ich Zeit für den Heizungstausch?
Die neue Heizung muss innerhalb des Bewilligungszeitraums eingebaut werden. Dieser beträgt grundsätzlich 36 Monate ab Zugang der Zuschusszusage beziehungsweise des Zuwendungsbescheids. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Spätestens 6 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums müssen der Verwendungsnachweis sowie alle dazugehörigen Unterlagen und Nachweise eingereicht werden. Werden Nachweise erst später eingereicht, erlischt der Anspruch auf den Zuschuss.
10. Wie kann ich die Heizungsförderung bei der KfW beantragen?
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung haben wir hier erstellt.
11. Kann ich die KfW-Zuschüsse für eine neue Heizung mit dem Steuerbonus kombinieren?
Nein, das ist nicht möglich. Die "Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude– Einzelmaßnahmen (BEG EM)" schließt das explizit aus, da heißt es: "Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach § 35a und § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen."
12. Wann kann ich meinen Antrag auf Heizungsförderung bei der KfW stellen?
13. Kann ich bei der KfW-Heizungsförderung auch den Zuschuss für Fachplanung und Baubegleitung erhalten?
Jein. Die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung werden als förderfähige Kosten anerkannt. ABER: Diese müssen mit den förderfähigen Kosten für den Heizungstausch abgedeckt werden - bei der KfW-Heizungsförderung kann aktuell kein Extra-Antrag für den Zuschuss Baubegleitung gestellt werden!
14. Was gilt bei einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, wenn die neue Heizung beide Wohneinheiten versorgt? Wie werden Geschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus dann berechnet?
Da beide Wohnungen durch die Heizung versorgt werden, sind die förderfähigen Kosten (30.000 Euro für die erste Wohneinheit + 15.000 Euro für die zweite Wohneinheit) zu gleichen Teilen (45.000 / 2 = 22.500 Euro) auf die Wohneinheiten aufzuteilen. Für die selbst bewohnte Wohneinheit kann dann auch der Einkommensbonus (30 Prozent auf maximal 22.500 Euro) und/oder Geschwindigkeitsbonus (20 Prozent auf maximal 22.500 Euro) beantragt werden. Für die Einliegerwohnung ist nur die Basisförderung in Höhe von 30 Prozent (30 Prozent auf maximal 22.500 Euro) oder 35 Prozent mit Effizienzbonus (35 Prozent auf maximal 22.500 Euro) möglich.
15. Was ist, wenn meine Heizung durch das Hochwasser 2024 kaputt gegangen ist und ich eine neue Heizung benötige?
Für Betroffene des Hochwassers in Bayern und Baden-Württemberg 2024 gelten Ausnahme- und Kulanzregelungen
Weiterlesen:
Nein, das ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Heizungsaustausch-Pflicht aus § 72 GEG gilt nur für 30 Jahre alte Öl- oder Gasheizungen, ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist das möglich, da zum Erreichen der EE-Klasse die Luft-Wasser-Wärmepumpe über das Programm 261 gefördert wird. Wir ...
Antwort lesen »Geht es um das BEG, hängt die Förderbarkeit von der geplanten Maßnahme ab. Handelt es sich um eine Sanierung bestehender Wohneinheiten, ...
Antwort lesen »Als Rentner können Sie für die relevanten Jahre auch eine Rentenbezugsmitteilung als Nachweis über die bezogene gesetzliche Rente ...
Antwort lesen »Hier hat der Energieberater allen Anschein nach recht. Denn die Registrierungsnummer bescheinigt die Gültigkeit des Energieausweises. Das ...
Antwort lesen »Ja, denn hier haben Sie die Wahl. Zieht der Energieberater den Verbrauch heran, erstellt er einen Verbrauchsausweis. Möchten Sie ein ...
Antwort lesen »Sind Sie alleiniger Eigentümer, Nießbrauchsberechtigter, Mieter oder Pächter des Beratungsobjekts, bekommen Sie keine Förderung für einen ...
Antwort lesen »Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, das hat allerdings keinen Vorteil. Denn die zwei Wohneinheiten können Sie auch dann angeben, wenn ...
Antwort lesen »Das hängt davon ab, wann Sie die Förderung der Heizung beantragt haben und welche Gründe Sie für die Verlängerung anführen. Ab 2024 gab es ...
Antwort lesen »In der Tat, hier handelt es sich sehr wahrscheinlich um eine Wärmebrücke, an der sich innen Kondenswasser bildet. Die Betondecke gibt dabei ...
Antwort lesen »Bei der Förderung der Heizungsoptimierung ist der hydraulische Abgleich die förderbare Maßnahme. Sie müssen diesen also durchführen und ...
Antwort lesen »Das ist leider nicht möglich. Den Steuerbonus können Sie zwar nachträglich nutzen. Dieser setzt allerdings die Beauftragung von Handwerkern ...
Antwort lesen »Entscheidend ist immer die Situation zum Antragszeitpunkt – diese müssen Sie der KfW auch nachweisen. Was im Anschluss daran passiert, ...
Antwort lesen »Geht es um die Förderung, handelt es sich bei einer Wohneinheit um alle in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegenden und zu dauerhaften ...
Antwort lesen »Fördergeber könnten das als Betrugsversuch oder dergleichen werten. Aus Perspektive des GEG ist der Plan so auch nicht umsetzbar. Denn hier ...
Antwort lesen »In der Regel genügt eine Meldebescheinigung der Mutter. Damit weist sie nach, dass sie die entsprechenden Voraussetzungen zum Beispiel für ...
Antwort lesen »Nein, eine Förderung der Innentüren gibt es leider nur noch, wenn diese zum unbeheizten Treppenhaus führen und die energetischen ...
Antwort lesen »In vielen Fällen ist das möglich. Sie benötigen vermutlich eine eigene Gruppe vom Verteiler oder schließen den neuen Fußbodenheizkreis am ...
Antwort lesen »Nach Absatz 2 § 71 b GEG ist es möglich und zulässig, ein Haus an ein bestehendes Wärmenetz anzuschließen, auch wenn dieses die ...
Antwort lesen »Hier geht es um die Förderung der Heizungsoptimierung über das BAFA. Für diese benötigen Sie keinen Energieberater. Wie Sie Schritt für ...
Antwort lesen »Das Zusammenrechnen der beiden U-Werte von Dachboden und Dachfläche ist nicht möglich. Sie bekommen die Förderung aber auch, wenn der ...
Antwort lesen »Sie können zwei Anträge für die gleiche Maßnahmen-Kategorie stellen. Wichtig ist in diesem Fall, dass Sie die Arbeiten eindeutig einem der ...
Antwort lesen »Die Basisförderung bekommen Sie für die gesamten anfallenden und anrechenbaren Kosten. Die Zusatzförderung, die es mit dem Einkommens- oder ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW können Sie zunächst den Basisantrag und getrennt davon den Zusatzantrag für den Klimageschwindigkeitsbonus ...
Antwort lesen »Das ist leider nicht möglich. Hier erfolgt seitens der KfW eine taggenaue Betrachtung des Alters. Ist die Heizung bei der Beantragung der ...
Antwort lesen »Hier können grundsätzlich Klebereste zurückbleiben. Wie stark und problematisch diese sind, hängt von der Art der Fassade, der Dämmung und ...
Antwort lesen »Ja, die Förderung des iSFP ist losgelöst von der Förderung der Sanierung. Erstere bekommen Sie auch dann, wenn Sie gar keine ...
Antwort lesen »Klima-Split-Geräte fördert der Staat im Rahmen der Wärmepumpen-Förderung. Diese gibt es für Geräte und Anlagen, die in der Liste ...
Antwort lesen »Nach § 82 GEG benötigen Sie Abrechnungsdaten aus drei zusammenhängenden Abrechnungsperioden von insgesamt 36 Monaten. Die jüngste ...
Antwort lesen »Grundsätzlich geht es in § 1 Absatz 2 Punkt 4 der SAN-VO NRW darum, dass die Solarpflicht bei einer Dachsanierung auf Gebäuden in privater ...
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