Expertenwissen

Nachweispflicht für Emissionswerte bei Kamin und Kachelofen

Diese Fristen müssen Hausbesitzer einhalten

150 Milligramm Feinstaub und vier Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas - diese Grenzwerte für Kamine und Kachelöfen legt das Bundes-Immissionsschutzgesetz fest. Stößt der heimische Ofen mehr aus, muss er in den nächsten Jahren nachgerüstet oder erneuert werden. Energieberater Andreas Skrypietz von der bundesweiten Klimaschutzkampagne "Haus sanieren – profitieren!" der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) erklärt, welche Fristen Hausbesitzer einhalten müssen.
Schornsteinfeger an Abgasleitung im Dachgeschoss
Damit das heimische Kaminfeuer die Umwelt nicht belastet, ist die Einhaltung der Abgasgrenzwerte PflichtFoto: Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DBU)

Mit der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes  (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) regelt die Bundesregierung die Emissionen von Kamin- und Kachelöfen. Hausbesitzer müssen demnach ihrem Bezirksschornsteinfeger nachweisen, ob ihr Kamin beziehungsweise Ofen die Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhält. Die entsprechenden Angaben zu den Emissionswerten sind in den Geräteunterlagen enthalten, alternativ kann auch der Schornsteinfeger die Abgaswerte messen. Werden die Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid vom Ofen überschritten, haben Hausbesitzer drei Möglichkeiten: Sie können ihren Kamin beziehungsweise Kachelofen mit einem neuen Filter nachrüsten, den Ofen erneuern oder aber stilllegen.

Überblick Nachrüstpflichten - Fristen richten sich nach dem Ofen-Baujahr
Bis wann der Kamin- beziehungsweise Kachelofen mit einem Filter nachgerüstet oder erneuert werden muss, richtet sich nach dem Baujahr. Wer das Baujahr seines Ofens nicht kennt, kann sich beim Schornsteinfeger informieren.

  • Kamin- oder Kachelöfen, die vor 1975 errichtet wurden, müssen bis Ende 2014 erneuert werden.
  • Kamin- oder Kachelöfen mit Baujahr zwischen 1975 und 1984 müssen bis Ende 2017 erneuert werden. 
  • Kamin- oder Kachelöfen, die zwischen 1985 und 1994 hergestellt wurden, müssen bis Ende 2020 saniert werden.
  • Für Kamin- oder Kachelöfen, die seit 1995 errichtet wurden, läuft die Frist bis 2024.

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Quelle: DBU
 
 

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