1. Schornsteinfeger mit regelmäßiger Reinigung beauftragen
Der Schornstein wird stark beansprucht. Bei einer Ölheizung erreicht die Abgastemperatur in der Heizphase oftmals mehr als 150 Grad, und das über längere Zeiten. Wird bei milderer Witterung weniger geheizt, sinkt auch die Temperatur im Schornstein deutlich ab. Diese Schwankungen strapazieren das Material stark. Dazu kommt noch die chemischen Belastung, denn die Schadstoffe im Abgas schlagen sich an den Innenwänden des Rauchfangs nieder und können zusammen mit kondensiertem Wasserdampf Schwefelsäure bilden, die den Schornstein von innen angreift. Wenn die Heizung richtig eingestellt ist, wird die so genannte "Versottung" gemildert, aber ganz ausschließen lässt sie sich auf Dauer nicht. Darüber hinaus kann sich die Ablagerung von Ruß im Rauchabzug entzünden und im schlimmsten Fall einen Brand auslösen. Deshalb ist eine regelmäßige Reinigung unerlässlich.
2. Feuerstättenbescheid nicht ignorieren
Der Feuerstättenbescheid kündigt eine regelmäßig anstehende Überprüfung des Schornsteins an. Dieser setzt eine Frist von einigen Wochen, in der die Kehrarbeiten ausgeführt werden müssen. Nach Eingang des Bescheids muss ein Kaminkehrer mit der Arbeit beauftragt werden. Im Anschluss an die Durchführung der Feuerstättenschau muss mit Formularen nachgewiesen werden, dass der Kamin gekehrt wurde. Entsprechende Unterlagen erhalten Hausbesitzer vom Schornsteinfeger. Der Nachweis des Kehrens muss spätestens 14 Tage nach Ablauf der Frist beim Bevollmächtigten sein, sonst erhält man einen zweiten gebührenpflichtigen Bescheid.
3. Sanierungsbedarf beim Schornstein nicht unterschätzen
Regelmäßige Kontrollen und Instandhaltungen durch den Schornsteinfeger halten Risiken unter Kontrolle, aber vor allem in Altbauten ist irgendwann eine Schornsteinsanierung nötig. Verschleißerscheinungen treten zuerst oben am Schornstein auf. Der Sanierungsbedarf trifft daher selten den kompletten Schornstein, sondern meistens nur den Kaminkopf. Dort wirkt sich die Versottung besonders stark aus. Darüber hinaus setzt die Witterung dem Schornstein von oben zu. In vielen Fällen reicht es, die Fugen am Kaminkopf erneuern zu lassen. Bei stärker vorangeschrittenen Schäden sollte ein Fachbetrieb das obere Ende am Schornstein neu mauern.
4. Bei neuer Heizung auch Schornstein prüfen lassen
Die Versottung am Kaminkopf kann durch den Einbau einer neuen Heizung sogar noch beschleunigt werden. Moderne Heizungen funktionieren mit einer niedrigen Abgastemperatur. So schlägt sich mehr Wasserdampf im Schornstein nieder und das Mauerwerk trocknet nicht mehr vollständig aus. Wird nur eine herkömmliche Heizung ohne gänzlichen Austausch des Heizsystems gewechselt, reicht es meist, den Kaminkopf neu zu dämmen. Dafür gibt es Komplettsysteme, die von außen übergestülpt werden.
Ein konventioneller Kamin geht bei einem Umstieg auf Brennwerttechnik schnell kaputt, da dabei die Abgastemperatur teilweise auf nur noch 50 Grad absinkt, daher ist die Sanierung oftmals mit einem größeren Aufwand verbunden. Allerdings muss der Schornstein nicht unbedingt neu gemauert werden. In den meisten Fällen lässt sich ein Kunststoff- oder Edelstahlrohr in den bestehenden Kaminschacht schieben.
5. Kaminofen vom Profi installieren lassen
Der Schornsteinfeger ist auch die beste Adresse, wenn es um die Installation eines Kaminofens geht. Er kann hinsichtlich der Heizleistung verschiedener Ausführungen beraten und die Voraussetzungen in den Wohnräumen prüfen. Bevor ein Kaminofen das erste Mal in Betrieb genommen werden darf, braucht es ebenfalls die Absegnung durch einen Schornsteinfeger. Bei Missachtung dieser Regelung kommt im Zweifel die Versicherung nicht für Brandschäden auf.
Den Nachlass gibt es für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, wozu unter anderem Wärmepumpen mit einer Anschlussleistung ab 4,2 kW zählen. ...
Antwort lesen »Den Einkommensbonus können Sie ohnehin nur für die selbst genutzte Wohneinheit nutzen. Im Einfamilienhaus sind das 30 Prozent von 30.000 ...
Antwort lesen »Das ist leider nicht möglich. Die Kombination von BEG-Zuschüssen und Steuerboni nach § 35 a/c EStG ist bei derselben Maßnahme nicht ...
Antwort lesen »Geht es um eine Einzelraumfeuerungsanlage, ist die Förderung leider nicht möglich. Hier können Sie nur den Steuerbonus für ...
Antwort lesen »Nach Angaben im Merkblatt zur Verwendungsnachweiserklärung über das BAFA-Portal müssen Sie erst einmal keine Zahlungsnachweise einreichen. ...
Antwort lesen »In Punkt 8.6 der aktuell gültigen BEG-EM-Richtlinie heißt es dazu: "Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach § 35a ...
Antwort lesen »Eine Kombination ist hier nur möglich, wenn Sie Darlehen (KfW 261) und Zuschüsse (KfW 458 oder BAFA) für unterschiedliche Maßnahmen nutzen. ...
Antwort lesen »Richtwerte geben wir Ihnen im Beitrag "Was kostet die Fassadendämmung?". Eine konkrete Preisauskunft bekommen Sie darüber hinaus nur mit ...
Antwort lesen »In den Auslegungsfragen /Vollzugsempfehlungen / Hinweisen zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen der LAI ist eine genaue ...
Antwort lesen »Sofern es sich um ein unbeheiztes Treppenhaus handelt, können Sie die BEG-EM-Förderung für den Austausch der Tür nutzen. Mit diesem ...
Antwort lesen »Die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung sind in der BEG-EM-Richtlinie unter Punkt 8.3.1. separat aufgeführt. Sie lassen sich also ...
Antwort lesen »Ändert sich die Anzahl der Wohnungen, müssen Sie den Antrag aller Voraussicht nach stornieren und neu stellen. Den Effizienzbonus könnten ...
Antwort lesen »Das ist kein Problem. Sie können die Fassaden des Gebäudes unterschiedlich stark dämmen und auch nur für einen Teil der Maßnahme ...
Antwort lesen »Unseren Informationen zur Folge handelt es sich bei dem Buderus Heizkessel G115-21 RE um einen Niedertemperaturkessel. Als solcher ist er ...
Antwort lesen »Grundsätzlich können Sie die Arbeiten selbst erledigen. Sie benötigen allerdings die Abnahme von einem Schornsteinfeger. Außerdem empfehlen ...
Antwort lesen »In diesem Fall können Sie die Förderung der Heizung allein beantragen. Sie beantragen die Basisförderung (30 %), den Effizienzbonus für ...
Antwort lesen »Bei einem Spalt von zwei bis drei Zentimetern sind vor Ort weitere Untersuchungen nötig. Nur so lässt sich feststellen, ob eine ...
Antwort lesen »Nachträglich ist das bei einem Neubau leider nicht mehr möglich. Wir empfehlen Ihnen daher den Kontakt zu Ihrer Bank. Unter Umständen ...
Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie Fördermittel vom BAFA oder vom Finanzamt. Über das BAFA erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von 15 bis 20 ...
Antwort lesen »Geht es um eine energetische Sanierung zu einem Effizienzhaus-Standard (40, 55, 70, 80 oder Denkmal) kommt die KfW-Förderung 261 infrage. ...
Antwort lesen »Als Vermieter können Sie die über die Förderung hinausgehenden Kosten steuerlich geltend machen. Wir empfehlen, das mit Ihrem Steuerberater ...
Antwort lesen »Laut Paragraf 17 des Hamburger Klimaschutzgesetzes müssen Sie 15 Prozent des Wärmebedarfs regenerativ decken. Der Wärmebedarf ist dabei der ...
Antwort lesen »In der beschriebenen Konstellation handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit zwei Wohnungen. Die Förderung sollten Sie ...
Antwort lesen »Grundsätzlich müssen Sie bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung Eigentümer sein. Den Grundbuchauszug können Sie dabei nach Fertigstellung ...
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