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Expertenwissen
 

Fassadendämmung auf / über der Grenze nur ausnahmsweise möglich

Vor Sanierung über gesetzliche Regelung im Bundesland informieren

Viele Eigentümer:innen möchten ihr Haus mit einer fachgerechten Fassadendämmung vor Wärmeverlusten schützen. Bei einem freistehenden Haus ist das kein Problem. Es lässt sich ringsum mit einer Dämmung einpacken. Was aber, wenn das Haus auf der Grenze steht? Darf die gedämmte Fassade nach der Sanierung auf Nachbars Grundstück ragen? Nicht in jedem Fall, sagen die Experten der ARGE Baurecht.
Fassadendämmung bei einem Altbau mit WDVS aus Steinwolle
Bei einem freistehenden Haus mit Abstand zur Grundstücksgrenze gibt es keine Probleme: Das Haus kann ringsum mit einer schützenden Dämmung eingepackt werden. Anders sieht die Situation bei vielen Mehrfamilienhäusern und Bebauung auf der Grundstücksgrenze ausFoto: energie-fachberater.de

In der Regel darf die Fassadendämmung nicht auf dem Nachbargrundstück platziert werden, warnen Experten der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Allerdings gehen immer mehr Bundesländer dazu über, hier Ausnahmeregelungen zu schaffen und die Dämmung über die Grundstücksgrenze hinaus zu ermöglichen, sofern sie den Anrainer nicht einschränkt.

Entsprechende nachbarrechtliche Regelungen existieren bereits in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Berlin und Thüringen. Demnach ist der Nachbar unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, eine vom Nachbargrundstück auf sein Grundstück übergreifende Wärmedämmung zu dulden. Allerdings nur, wenn er dadurch lediglich geringfügig beeinträchtigt wird und eine vergleichbare alternative Wärmedämmung nicht mit vertretbarem Aufwand zu erzielen ist. Auch eine Fassadendämmung, die dicker ist als gesetzlich im Gebäudenergiegesetz (GEG 2020) gefordert, muss der Nachbar nicht hinnehmen. Dass diese Regelungen der Bundesländer mit dem Grundgesetz vereinbar sind, hat der BGH im November 2021 in einem Urteil bestätigt.

Vor der Fassadendämmung Gespräch mit Bauamt und Nachbar führen
Die ARGE Baurecht rät sanierungswilligen Eigentümer:innen in jedem Fall: Zunächst beim Bauamt informieren, dann mit den Nachbarn sprechen und danach erst den Handwerksbetroieb mit der Fassadendämmung beauftragen. So lässt sich Ärger vermeiden.

Andere Lösungsmöglichkeiten für Dämmung über der Grenze: Überbaurente oder Abfindung
Ist beim Nachbarn ausreichend Platz auf dem Grundstück, können sanierungswillige Eigentümer versuchen, eine Grenzregelung auszuhandeln. Entweder wird eine so genannte Überbaurente bezahlt, die in der Regel aber recht gering ist, oder es wird für die überbaute Fläche eine Abfindung in Höhe des ortsüblichen Grundstückspreises angeboten. Wie auch immer die Vereinbarung aussieht - sie sollte schriftlich festgehalten und ins Grundbuch eingetragen werden, damit sie auch für spätere Grundstückseigentümer noch bindend ist.

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Quelle: ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) / Verband privater Bauherren e.V.
 
 

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