In der Regel darf die Fassadendämmung nicht auf dem
Nachbargrundstück platziert werden, warnen Experten der
Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im
Deutschen Anwaltverein (DAV). Allerdings gehen immer mehr
Bundesländer dazu über, hier Ausnahmeregelungen zu schaffen und die
Dämmung über die Grundstücksgrenze hinaus zu ermöglichen,
sofern sie den Anrainer nicht einschränkt.
Entsprechende nachbarrechtliche Regelungen existieren zum Beispiel bereits in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Berlin und Thüringen. Demnach ist der Nachbar unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, eine vom Nachbargrundstück auf sein Grundstück übergreifende Wärmedämmung zu dulden. Allerdings nur, wenn er dadurch lediglich geringfügig beeinträchtigt wird und eine vergleichbare alternative Wärmedämmung nicht mit vertretbarem Aufwand zu erzielen ist. Auch eine Fassadendämmung, die dicker ist als gesetzlich im Gebäudenergiegesetz (GEG) gefordert, muss der Nachbar nicht hinnehmen. Dass diese Regelungen der Bundesländer mit dem Grundgesetz vereinbar sind, hat der BGH im November 2021 in einem Urteil bestätigt.
Vor der Fassadendämmung Gespräch mit Bauamt und Nachbar führen
Die ARGE Baurecht rät
sanierungswilligen Eigentümer:innen in jedem Fall: Zunächst beim
Bauamt informieren, dann mit den Nachbarn sprechen und danach erst
den Handwerksbetroieb mit der Fassadendämmung beauftragen. So lässt sich
Ärger vermeiden.
Andere Lösungsmöglichkeiten für Dämmung über der Grenze:
Überbaurente oder Abfindung
Ist beim Nachbarn ausreichend Platz auf dem Grundstück, können sanierungswillige Eigentümer versuchen, eine Grenzregelung
auszuhandeln. Entweder wird eine so genannte
Überbaurente bezahlt, die in der Regel aber recht gering ist, oder es wird für die überbaute Fläche eine Abfindung in Höhe des
ortsüblichen Grundstückspreises angeboten. Wie auch immer die Vereinbarung
aussieht - sie sollte schriftlich festgehalten und ins Grundbuch
eingetragen werden, damit sie auch für spätere
Grundstückseigentümer noch bindend ist.
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