Update 28.11.2023: Nicht nur im Klima- und Transformationsfonds (KTF) tut sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein riesiges Finanzloch auf, auch im Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds (WSF) fehlt jetzt Geld. Deshalb hat die Bundesregierung heute bekannt gegeben, dass sowohl die Gaspreisbremse als auch die Strompreisbremse zum Ende des Jahres 2023 auslaufen. Sorgen vor einer finanziellen Überforderung bei den Energiepreisen müssen Haushalte sich aber aktuell nicht machen, denn die Kosten sind inzwischen deutlich gesunken. Darüber hinaus raten die Verbraucherzentralen, die Konditionen des Energieversorgers zu prüfen und wenn möglich zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln.
Update 12.10.2023: Die Bundesregierung hat die Verlängerung der Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme beschlossen. Statt bis Ende 2023 sollen diese nun bis März 2024 gelten, also drei Monate länger. Früher enden soll dagegen der vergünstigte Mehrwertsteuersatz auf Gas. Schon zum Jahreswechsel soll die Mehrwertsteuer wieder von 7 auf 19 Prozent steigen.
Update 27.7.2023: Wirtschaftsminister Robert Habeck hat schon den kommenden Winter im Blick und wirbt aktuell dafür, dass die Strom- und Gaspreise auch den kommenden Winter über komplett gedeckelt bleiben. Bisher laufen die Preisbremsen Ende 2023 aus, jetzt gehen sie eventuell bis Ostern 2024 in die Verlängerung, Gespräche mit der EU darüber laufen schon. Die Preisbremsen liegen für Strom bei 40 Cent je Kilowattstunde und für Gas bei 12 Cent je Kilowattstunde.
Für Haushalte mit Wärmepumpe und Nachtspeicherheizung wurde die Preisbremse aktuell noch verbessert: Für Haushalte, die weniger als 30.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen und über einen zeitvariablen Tarif beliefert werden (Hochtarif/Niedertarif-Kunden), soll der Referenzpreis für Niedertarife (Nachtstromtarife) von 40 auf 28 Cent je Kilowattstunde gesenkt werden. Die Auszahlung der zusätzlichen Entlastung erfolgt bis spätestens 31.12.2023. Der Stromversorger kann wählen, ob die betroffenen Haushalte monatlich entlastet werden oder eine einmalige Entlastung bis Ende Dezember 2023 gezahlt wird.
Haushalte mit Ölheizung, Pelletheizung, Flüssiggas und Kohle können einen Heizkostenzuschuss noch bis zum 20. Oktober 2023 beantragen.
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Update 1.3.2023: Strompreisbremse und Gaspreisbremse treten in Kraft, die Entlastung greift auch rückwirkend für Januar und Februar 2023. Gas- und Stromkunden müssen für die Entlastung nichts tun, sie erfolgt automatisch über den Versorger. Für Haushalte mit Ölheizung, Pelletheizung und Flüssiggasheizung geht die Hängepartie indes weiter, denn die bereits beschlossene Härtefallregelung wurde bisher von den Bundesländern noch nicht umgesetzt und kann deshalb auch noch nicht beantragt werden (Ausnahme ist Berlin).
FAQ zur Gas- und Strompreisbremse hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz online zusammengestellt. Außerdem wurde eine kostenlose Telefon-Hotline eingerichtet, die für Beratungen unter der Nummer 0800-78 88 900 erreicht werden kann.
Update 16.12.2022: Der Bundesrat hat das Gesetz am 16.12.2022 final beschlossen, damit kann es wie geplant in Kraft treten. Die Entlastungen gelten ab März 2023 rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.
Update 15.12.2022: Der Bundestag hat die Gas- und Strompreisbremse am 15.12.2022 beschlossen. Der Bundesrat muss am 16.12.2022 noch zustimmen.
Update 22.11.2022: Das Wirtschaftsministerium hat einen Entwurf für das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) vorgelegt, mit dem die sogenannte Gaspreisbremse geregelt werden soll. Darin enthalten ist eine weitere Entlastung für Haushalte im Januar und Februar. Die Gaspreisbremse soll zwar erst ab März 2023 gelten, dann aber auch rückwirkend ab Januar 2023 die Haushalte entlasten.
Doch beschlossene Sache ist das noch nicht: Zunächst geht der Entwurf in die Ressortabstimmung. Am Mittwoch, 23.11.2022, soll das Kabinett zustimmen, danach muss der Bundestag über die Regelung beraten.
Schnelle Hilfe für Gaskunden: Einmalzahlung im Dezember
Bevor die Gaspreisbremse greift, sollten Gaskunden schon im Dezember durch eine Einmalzahlung entlastet werden:
Gaspreisbremse ab März 2023
Für Februar/März 2023 ist dann die tatsächliche Gaspreisbremse angekündigt. Haushalte mit Gasheizung erhalten für 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs einen vergünstigten Gaspreis von zwölf Cent pro Kilowattstunde. Für den Rest des Gasverbrauchs gilt der aktuelle Preis des Versorgers. Referenz für das Grundkontingent ist eine vom Gasversorger erstellte Jahresverbrauchsprognose.
--> Wie funktioniert die Gaspreisbremse? Haushalte zahlen zunächst den im Gasvertrag vereinbarten Preis. Die Differenz zum subventionierten Preis bekommen sie dann als Prämie ausgezahlt. --> Wichtiger Sparanreiz: Da sich das subventionierte Grundkontingent am Vorjahresverbrauch bemisst, machen sich aktuelle Einsparungen bei der Prämie deutlich bemerkbar! So soll es sich trotz Gaspreisbremse für Gas- und Fernwärmekunden lohnen, Energie einzusparen. Wer noch einen günstigen Gasvertrag hat und weniger als zwölf Cent pro Kilowattstunde bezahlt, für den ändert sich nichts. An Mieter:innen soll die Preisbremse direkt weitergegeben und die Abschlagszahlen entsprechend reduziert werden.
--> Wichtig zu wissen: Haushalte müssen selbst nichts tun, um von der Entlastung zu profitieren. Es müssen keine Erstattungsanträge oder Ähnliches gestellt werden. Die Entlastung erfolgt automatisch über die Versorger durch niedrigere Abschläge bzw. niedrigere Endabrechnungen auf Basis des bestehenden Vertrags.
Strompreisbremse ab Januar 2023
Ab Januar 2023 sollen Haushalte dank Strompreisbremse 80 Prozent ihres Stromverbrauchs subventioniert bekommen. Der Preis soll auf 40 Cent je Kilowattstunde gesenkt werden, aktuell liegt er je nach Versorger und Tarif zwischen 38 und 58 Cent (Stand 3.11.2022). Die Strompreisbremse funktioniert nach dem gleichen Prinzip wie die Gaspreisbremse: Das Grundkontingent bezieht sich auf die Jahresverbrauchsprognose des Haushalts. Die Differenz zum subventionierten Betrag wird als Prämie ausgezahlt. Sparsamkeit wird also auch hier belohnt.
Geplante Entlastung für Haushalte mit Ölheizung, Pelletheizung und Flüssiggas
Auch für Haushalte mit Ölheizung, Pelletheizung und Flüssiggas hat sich die Bundesregierung auf eine Entlastung geeinigt. Diese muss allerdings von den Bundesländern noch umgesetzt werden.
WLS steht für Wärmeleitstufe, WLG für Wärmeleitgruppe. Beide Begriffe meinen heute das Gleiche und können analog verwendet werden. Für ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist das möglich, wenn der Aufbau die Dämmung aufnehmen kann und ausreichend trag- sowie luftdicht ist. Bei der beschriebenen ...
Antwort lesen »Wir gehen davon aus, dass das Haus zu mindestens 50 Prozent dem Wohnen dient. Ist das der Fall, können Sie die Förderung der Heizung für ...
Antwort lesen »Grundsätzlich gilt immer die Richtlinie, die zum entsprechenden Tag aktuell ist - und zwar unabhängig von FAQ oder anderen ...
Antwort lesen »Die Förderung der Heizung können Sie als Eigentümer beantragen, wenn Sie alle technischen Voraussetzungen erfüllen. Sie können ...
Antwort lesen »In Punkt 5.5 der BEG-EM-Richtlinie heißt es dazu: "Gefördert werden energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang ...
Antwort lesen »Vielen lieben Dank für den Kaffee ;) Der Nennwert der Wärmeleitfähigkeit ist der vom Hersteller unter standardisierten Laborbedingungen ...
Antwort lesen »Ein Energie-Effizienz-Experte (EEE) ohne spezielle Denkmal-Zulassung darf eine allgemeine Beratung für Wohnungseigentümergemeinschaften ...
Antwort lesen »Sie haben recht. Um BAFA und KfW hier zu kombinieren, müssten Sie die Heizungsoptimierung zuerst durchführen und erst danach Fördermittel ...
Antwort lesen »Wenn Ihre Eltern zuvor gemeinsam die Steuererklärung gemacht haben und Ihr Vater verstorben ist, berücksichtigt die KfW nur die Hälfte des ...
Antwort lesen »Wir gehen davon aus, dass der Bekannte in Bezug auf den Einkommensbonus nicht relevant ist, sofern Sie kein Paar sind. Im FAQ zur ...
Antwort lesen »Das deckt sich nicht mit den Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Hier heißt es im FAQ unter Punkt 3.8: "Relevante ...
Antwort lesen »Das ist eine gute Möglichkeit. Für die OG-Lüftung haben Sie den Vorteil, dass die Verlegung im Dachboden vergleichsweise einfach möglich ...
Antwort lesen »Sobald die Programmentscheidung im ELR eingeplant ist, können Sie auf eigenes Risiko mit der Umsetzung beginnen. Beginnen Sie vor der ...
Antwort lesen »Relevant ist das Alter der Heizung zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nach Rücksprache mit der KfW müssen Sie das Datum auf den Tag genau ...
Antwort lesen »Die Entscheidung obliegt dem Energie-Effizienz-Experten. Sie hängt unter anderem von folgenden Faktoren bzw. Eigenschaften ab: die ...
Antwort lesen »Die Erstellung der nötigen Nachweise ist förderbar. Dabei gilt laut Infoblatt zu förderbaren Maßnahmen Folgendes: "Für den Heizungstausch ...
Antwort lesen »Hier gibt es keine Gesetze. Eine Erneuerung ist zu empfehlen, wenn die Leitungen nicht mehr zum System passen und zum Beispiel zu groß ...
Antwort lesen »Wir gehen davon aus, dass Geräte mit der Nummer 2NV7 und dem Zusatz 031 bis 1976 gefertigt wurden. Sie können daher vermutlich Asbest ...
Antwort lesen »Wenn es sich nach baurechtlicher Einordnung um ein Wohngebäude mit Heizung und/oder Kühlung handelt, ist ein Energieausweis erforderlich. ...
Antwort lesen »Relevant ist hier § 35 der Thüringer Bauordnung. Dieser fordert grundsätzlich einen Abstand von 1,25 Metern zwischen PV-Modulen und ...
Antwort lesen »Die Förderregelungen sind tatsächlich nicht einfach zu durchblicken. Konkret bedeutet das aber: Sie dürfen Steuerbonus und BEG-Förderung ...
Antwort lesen »Nein, das ist nicht möglich. Eine direkte Kombination beider Förderangebote ist untersagt. Nachlesen können Sie das in der ...
Antwort lesen »Relevant sind alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten volljährigen ...
Antwort lesen »Das ist in aller Regel nicht möglich. Sie können die Abgase des Kamins aber über den Zug im Schornstein und die Abgase der Gasheizung über ...
Antwort lesen »Grundsätzlich verlangt das GEG von neuen Fenstern einen Uw-Wert von 1,3 W/m²K oder besser. Davon können Sie abweichen, wenn Sie weniger als ...
Antwort lesen »Grundsätzlich gilt bei der Förderung immer der Zustand zum Zeitpunkt der Antragstellung. Sind Sie da zu dritt oder viert Eigentümer, können ...
Antwort lesen »Eine derartige Pflicht gibt es im GEG nicht. Haben Sie einen von oben frei zugänglichen unbeheizten Dachboden ohne entsprechende Dämmung, ...
Antwort lesen »Hierbei gibt es keine Probleme. Sie können die BAFA-Förderung zur Förderung der Dachdämmung am Gebäude nutzen, die KfW-Förderung für die ...
Antwort lesen »Die Anforderungen sind in § 71 h des Gebäudeenergiegesetzes geregelt und hängen von der Betriebsweise ab. Konkret gilt dabei Folgendes: Die ...
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