Update 28.11.2023: Nicht nur im Klima- und Transformationsfonds (KTF) tut sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein riesiges Finanzloch auf, auch im Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds (WSF) fehlt jetzt Geld. Deshalb hat die Bundesregierung heute bekannt gegeben, dass sowohl die Gaspreisbremse als auch die Strompreisbremse zum Ende des Jahres 2023 auslaufen. Sorgen vor einer finanziellen Überforderung bei den Energiepreisen müssen Haushalte sich aber aktuell nicht machen, denn die Kosten sind inzwischen deutlich gesunken. Darüber hinaus raten die Verbraucherzentralen, die Konditionen des Energieversorgers zu prüfen und wenn möglich zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln.
Update 12.10.2023: Die Bundesregierung hat die Verlängerung der Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme beschlossen. Statt bis Ende 2023 sollen diese nun bis März 2024 gelten, also drei Monate länger. Früher enden soll dagegen der vergünstigte Mehrwertsteuersatz auf Gas. Schon zum Jahreswechsel soll die Mehrwertsteuer wieder von 7 auf 19 Prozent steigen.
Update 27.7.2023: Wirtschaftsminister Robert Habeck hat schon den kommenden Winter im Blick und wirbt aktuell dafür, dass die Strom- und Gaspreise auch den kommenden Winter über komplett gedeckelt bleiben. Bisher laufen die Preisbremsen Ende 2023 aus, jetzt gehen sie eventuell bis Ostern 2024 in die Verlängerung, Gespräche mit der EU darüber laufen schon. Die Preisbremsen liegen für Strom bei 40 Cent je Kilowattstunde und für Gas bei 12 Cent je Kilowattstunde.
Für Haushalte mit Wärmepumpe und Nachtspeicherheizung wurde die Preisbremse aktuell noch verbessert: Für Haushalte, die weniger als 30.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen und über einen zeitvariablen Tarif beliefert werden (Hochtarif/Niedertarif-Kunden), soll der Referenzpreis für Niedertarife (Nachtstromtarife) von 40 auf 28 Cent je Kilowattstunde gesenkt werden. Die Auszahlung der zusätzlichen Entlastung erfolgt bis spätestens 31.12.2023. Der Stromversorger kann wählen, ob die betroffenen Haushalte monatlich entlastet werden oder eine einmalige Entlastung bis Ende Dezember 2023 gezahlt wird.
Haushalte mit Ölheizung, Pelletheizung, Flüssiggas und Kohle können einen Heizkostenzuschuss noch bis zum 20. Oktober 2023 beantragen.
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Update 1.3.2023: Strompreisbremse und Gaspreisbremse treten in Kraft, die Entlastung greift auch rückwirkend für Januar und Februar 2023. Gas- und Stromkunden müssen für die Entlastung nichts tun, sie erfolgt automatisch über den Versorger. Für Haushalte mit Ölheizung, Pelletheizung und Flüssiggasheizung geht die Hängepartie indes weiter, denn die bereits beschlossene Härtefallregelung wurde bisher von den Bundesländern noch nicht umgesetzt und kann deshalb auch noch nicht beantragt werden (Ausnahme ist Berlin).
FAQ zur Gas- und Strompreisbremse hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz online zusammengestellt. Außerdem wurde eine kostenlose Telefon-Hotline eingerichtet, die für Beratungen unter der Nummer 0800-78 88 900 erreicht werden kann.
Update 16.12.2022: Der Bundesrat hat das Gesetz am 16.12.2022 final beschlossen, damit kann es wie geplant in Kraft treten. Die Entlastungen gelten ab März 2023 rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.
Update 15.12.2022: Der Bundestag hat die Gas- und Strompreisbremse am 15.12.2022 beschlossen. Der Bundesrat muss am 16.12.2022 noch zustimmen.
Update 22.11.2022: Das Wirtschaftsministerium hat einen Entwurf für das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) vorgelegt, mit dem die sogenannte Gaspreisbremse geregelt werden soll. Darin enthalten ist eine weitere Entlastung für Haushalte im Januar und Februar. Die Gaspreisbremse soll zwar erst ab März 2023 gelten, dann aber auch rückwirkend ab Januar 2023 die Haushalte entlasten.
Doch beschlossene Sache ist das noch nicht: Zunächst geht der Entwurf in die Ressortabstimmung. Am Mittwoch, 23.11.2022, soll das Kabinett zustimmen, danach muss der Bundestag über die Regelung beraten.
Schnelle Hilfe für Gaskunden: Einmalzahlung im Dezember
Bevor die Gaspreisbremse greift, sollten Gaskunden schon im Dezember durch eine Einmalzahlung entlastet werden:
Gaspreisbremse ab März 2023
Für Februar/März 2023 ist dann die tatsächliche Gaspreisbremse angekündigt. Haushalte mit Gasheizung erhalten für 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs einen vergünstigten Gaspreis von zwölf Cent pro Kilowattstunde. Für den Rest des Gasverbrauchs gilt der aktuelle Preis des Versorgers. Referenz für das Grundkontingent ist eine vom Gasversorger erstellte Jahresverbrauchsprognose.
--> Wie funktioniert die Gaspreisbremse? Haushalte zahlen zunächst den im Gasvertrag vereinbarten Preis. Die Differenz zum subventionierten Preis bekommen sie dann als Prämie ausgezahlt. --> Wichtiger Sparanreiz: Da sich das subventionierte Grundkontingent am Vorjahresverbrauch bemisst, machen sich aktuelle Einsparungen bei der Prämie deutlich bemerkbar! So soll es sich trotz Gaspreisbremse für Gas- und Fernwärmekunden lohnen, Energie einzusparen. Wer noch einen günstigen Gasvertrag hat und weniger als zwölf Cent pro Kilowattstunde bezahlt, für den ändert sich nichts. An Mieter:innen soll die Preisbremse direkt weitergegeben und die Abschlagszahlen entsprechend reduziert werden.
--> Wichtig zu wissen: Haushalte müssen selbst nichts tun, um von der Entlastung zu profitieren. Es müssen keine Erstattungsanträge oder Ähnliches gestellt werden. Die Entlastung erfolgt automatisch über die Versorger durch niedrigere Abschläge bzw. niedrigere Endabrechnungen auf Basis des bestehenden Vertrags.
Strompreisbremse ab Januar 2023
Ab Januar 2023 sollen Haushalte dank Strompreisbremse 80 Prozent ihres Stromverbrauchs subventioniert bekommen. Der Preis soll auf 40 Cent je Kilowattstunde gesenkt werden, aktuell liegt er je nach Versorger und Tarif zwischen 38 und 58 Cent (Stand 3.11.2022). Die Strompreisbremse funktioniert nach dem gleichen Prinzip wie die Gaspreisbremse: Das Grundkontingent bezieht sich auf die Jahresverbrauchsprognose des Haushalts. Die Differenz zum subventionierten Betrag wird als Prämie ausgezahlt. Sparsamkeit wird also auch hier belohnt.
Geplante Entlastung für Haushalte mit Ölheizung, Pelletheizung und Flüssiggas
Auch für Haushalte mit Ölheizung, Pelletheizung und Flüssiggas hat sich die Bundesregierung auf eine Entlastung geeinigt. Diese muss allerdings von den Bundesländern noch umgesetzt werden.
In diesem Fall empfehlen wir Ihnen den Kontakt zu einem Energieberater aus Ihrer Region. Der Experte nimmt Ihr Haus unter die Lupe und ...
Antwort lesen »Für die Warmwasser-Wärmepumpe bekommen Sie nur dann eine Förderung, wenn Sie diese im Zuge eines Heizungstauschs einbauen und ohnehin eine ...
Antwort lesen »Ja, wenn Sie das Einkommen mit den Einkommensteuerbescheiden aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Antragstellung belegen können, haben ...
Antwort lesen »Die iSFP-Nummer bekommen Sie von Ihrem Energieberater. Sie gehört zum individuellen Sanierungsfahrplan. Diesen benötigen Sie, um den ...
Antwort lesen »Geht es um Fördermittel für die Lüftung, benötigen Sie zunächst die Bestätigung von einem Energieberater der ...
Antwort lesen »Informationen zur Maßnahme geben wir im Beitrag "Kellerdeckendämmung". Interessieren Sie sich für eine Förderung, empfehlen wir Ihnen den ...
Antwort lesen »Geht es um eine Sanierung an einem eigenen Gebäude oder um einen Kundenauftrag, erstellt ein Energieberater der ...
Antwort lesen »Wenn Sie eine Zusage zur Förderung der Wärmepumpe haben, können Sie sich grundsätzlich ohne Weiteres einen neuen Fachhandwerker suchen. ...
Antwort lesen »Stehen die Möbel 20 bis 30 cm von den Wänden entfernt, dürfte das bei einem vorbildlichen Lüftungs- und Heizverhalten allein nicht zu ...
Antwort lesen »Da die Maßnahme bereits gefördert wurde, gehen wir davon aus, dass Sie die erneute Förderung hier nicht noch einmal erhalten. Denn der ...
Antwort lesen »Grundsätzlich ist es möglich, hier Kies einzusetzen. Günstig ist beispielsweise Kies der Körnung 8–16 mm oder 16–32 mm Rundkies. Wir ...
Antwort lesen »Die technische Projektbeschreibung (TPB-ID) zur Förderung bekommen Sie von einem Energieberater der Energie-Effizienz-Expertenliste. Wie ...
Antwort lesen »Dazu können wir Ihnen ohne Kenntnis vom Vorhaben leider keine verbindliche Auskunft geben. Wichtig ist, dass Sie auch bei einem Verkauf ...
Antwort lesen »Das ist möglich, denn die Peripherie spielt hier nur eine untergeordnete Rolle. Sofern die neue Heizung alle technischen Voraussetzungen ...
Antwort lesen »Im Nachbarschaftsgesetz vieler Bundesländer ist eine entsprechende Duldungspflicht geregelt. Diese erlaubt das Betreten des nachbarlichen ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW sind die Kosten für den neuen Zählerschrank nur dann anrechenbar, wenn dieser nötig ist, um die Wärmepumpe zu ...
Antwort lesen »Ansprechpartner sind hier Glaser oder Fensterbauer aus Ihrer Region. Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und ...
Antwort lesen »Die Kosten sind jeweils anrechenbar. Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan dürfen Sie bei Maßnahmen an der Hülle sogar 60.000 Euro pro ...
Antwort lesen »Nach Rücksprache mit der KfW ist das leider nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten für die Einzelmaßnahme im Produkt 261 nicht ...
Antwort lesen »Fragen Sie zunächst bei der Bank nach, ob die Angabe freiwillig ist. Denn in der Regel gibt es keine Pflicht, dass auch Bestandskunden ...
Antwort lesen »Fördermittel bekommen Sie nur für Gebäude, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, müssen Sie das ...
Antwort lesen »Hier zählt der Zeitpunkt des Basisantrags. Nur wenn Sie da bereits im Haus gemeldet sind/waren, können Sie den Klimageschwindigkeitsbonus ...
Antwort lesen »Geht es um den Anschluss an ein bestehendes Fernwärmenetz, können Sie den Antrag zur Förderung der Heizung über die KfW stellen. Hier ...
Antwort lesen »Nach § 71j GEG ist es möglich, vorerst eine fossile Heizungsanlage einzubauen, auch wenn diese die Vorgaben des § 71 GEG nicht erfüllt. ...
Antwort lesen »Um den Einkommensbonus zur Förderung der Heizung zu bekommen, darf das Haushaltseinkommen nicht über 40.000 Euro liegen. Hier zählen alle ...
Antwort lesen »Bei einer Sanierung nimmt der Energieberater mit der Fachplanung und Baubegleitung eine übergeordnete Stellung ein. Er kontrolliert die ...
Antwort lesen »Dafür benötigen Sie einen Energieberater der Energie-Effizienz-Experten-Liste. Möchten Sie die Förderung für neue Dachfenster ohne ...
Antwort lesen »Das ist kein Problem. Sie dürfen sowohl das Modell der Wärmepumpe wie auch den Handwerker wechseln. Achten Sie darauf, dass die neue ...
Antwort lesen »Nach Angaben der KfW spielt das Alter des Grundbuchauszugs grundsätzlich keine Rolle. Wichtig ist aber, dass er die Eigentumsverhältnisse ...
Antwort lesen »Zur ersten Frage: Das ist korrekt. Wenn Sie das Gebäude ausbauen und beheizen, darf der Ht-Wert nicht schlechter sein als der 1,2-fache ...
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